Lagerhalle

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand September 2024)
für die Vermietung von Winter-/Sommer-Stellplätzen für Yachten, Boote und Trailer

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Vermietung von Winter-/Sommer-Stellplätzen ausschließlich in der Kalthalle, Keltenstraße 6, 84130 Dingolfing. Mündliche Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn sie vom Vermieter schriftlich bestätigt werden.

1. Vertragsabschluss

Der Vertrag kommt zustande, sobald der Vermieter dem Mieter den Besitz an der Stellfläche zuweist. Ein schriftlicher Mietvertrag folgt, den sowohl Vermieter als auch Mieter zu unterzeichnen haben.

2. Leistungsumfang

Der Mietvertrag beinhaltet lediglich die entgeltliche Zurverfügungstellung einer Stellfläche in o.g. Kalthalle. Weitergehende Leistungen, wie zum Beispiel eine Betreuungs- und Aufsichtspflicht umfasst der Mietvertrag nicht.

Die Yacht / das Boot / der Trailer wird vom Vermieter nicht in Verwahrung genommen, für entsprechenden Versicherungsschutz hat der Mieter selbst zu sorgen.

3. Laufzeit des Mietvertrages, Kündigung

Sofern im Mietvertrag nichts anderes festgelegt ist, beginnt und endet das Mietverhältnis für einen Winterlager-Stellplatz mit dem Beginn und dem Ende der Winterlager-Stellplatz-Saison, d. h. vom 01.11. eines jeden Jahres bis zum 30.04. des Folgejahres. Das Mietverhältnis für einen Sommerlager-Stellplatz endet mit dem Beginn und dem Ende der Sommerlager-Stellplatz-Saison, d.h. vom 01.05. bis zum 31.10. eines jeden Jahres.

Der Vermieter ist berechtigt, für die verlängerte Nutzung des Stellplatzes über den Vermietungszeitraum hinaus proportional Kosten in Rechnung zu stellen.

Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis bei Pflichtverletzungen des Mieters fristlos zu kündigen, insbesondere:

  • wenn der Mieter trotz Mahnung den Mietzins nicht entrichtet;
  • bei wiederholten schweren Belästigungen seitens des Mieters gegenüber dem Vermieter, seinen Mitarbeitern oder anderen Mietern;
  • bei Vorliegen sonstiger Gründe, die eine Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses für den Vermieter unzumutbar erscheinen lassen.

4. Mietpreis und Zahlungsbedingungen

Die Mietfläche ergibt sich aus der Länge x Breite des Gespanns (Gesamt m2 werden aufgerundet).

Die Mietzahlung ist spätestens eine Woche nach Erhalt des Mietvertrages (=Rechnung) ohne jeden Abzug zu leisten. Schecks werden nicht angenommen.

Der Mietpreis ist auf folgendes Konto der VR-Bank Ostbayern-Mitte eG zu überweisen:
Empfänger Yachtservice Dingolfing
IBAN DE06 7429 0000 0202 6397 34
BIC GENODEF1SR1

Vier Wochen nach Erhalt des Mietvertrages (=Rechnung) kommt der Mieter in Verzug. Ab Eintritt des Verzuges ist der Vermieter berechtigt, 5 % Verzugszinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen.

Der Mieter wird von der Zahlung der Miete nicht dadurch befreit, dass er den Winterstellplatz bzw. den Sommerstellplatz nicht in Anspruch nimmt oder diesen vor Beendigung des Mietverhältnisses räumt.

Ist die Yacht / das Boot / der Trailer auf Wunsch des Mieters oder wegen fristloser Kündigung des Mietverhältnisses vorzeitig außerhalb der üblichen Reihenfolge aus der Halle zu bringen, trägt der Mieter die dem Vermieter hierdurch entstehenden Mehrkosten, einschließlich der Kosten des notwendigen innerbetrieblichen Transports anderer Yachten und Boote.

Wird der Mietpreis nicht fristgerecht entrichtet, behält sich der Vermieter das Recht vor, den Lagergegenstand unverzüglich und auf Kosten und Risiko des Mieters zu entfernen. Belässt der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses Sachen auf dem Gelände des Vermieters, ist letzterer berechtigt, diese in Besitz zunehmen und selbst zu verwerten.

5. Zugang und Nutzung

Der Mieter hat nach Vereinbarung mit dem Vermieter Zugang zur Stellfläche. Angehörige des Mieters, die die eingebrachte Yacht / das eingebrachte Boot betreten wollen, haben sich im Interesse aller Eigentümer auf Verlangen des Vermieters auszuweisen.

Reparaturen / Überholungsarbeiten an der Yacht / dem Boot durch fremde Betriebe sind nicht zulässig. Die Nutzung von Maschinen und Anlagen des Vermieters durch den Mieter oder Dritte bedarf ausdrücklich der Genehmigung des Vermieters.

Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne Genehmigung des Vermieters auf der vermieteten Fläche und/oder dem Betriebsgelände des Vermieters andere Gegenstände abzustellen oder unterzubringen als das im Mietvertrag angegebene Objekt.

6. Pflichten des Mieters

Der Mieter ist verpflichtet, während der Mietzeit an Bord der Yacht / des Bootes keine feuergefährlichen Stoffe, insbesondere Treibstoffe, Lacke, Lösungsmittel o.ä. aufzubewahren.

Der Mieter garantiert, alle Arten von Akkus und/oder Batterien entsprechend ihrer Bauart bestimmungsgerecht gesichert zu haben.
Lithium-Ionen-Akkus sind von der Einlagerung ausgeschlossen.

Dem Mieter ist grundsätzlich nicht gestattet auf der Stellfläche die Schiffsmotoren laufen zu lassen, Schleif-, Polier- und Streicharbeiten durchzuführen, Heizungen zu betreiben, Brennarbeiten durchzuführen sowie Schweiß-, Löt- und sonstige mit Funkenflug verbundene Arbeiten auszuführen.

Offenes Feuer und Rauchen sind in der Halle strikt untersagt.

Der Mieter ist verpflichtet, den Stellplatz sauber zu halten. Der Mieter trägt die dem Vermieter durch die Beseitigung von Verschmutzungen entstehenden Kosten. Für die Entsorgung von Abfällen hat der Mieter nach dem Verursacherprinzip selbst zu sorgen.

Die Lagergegenstände sind durch den Vermieter nicht versichert. Der Mieter ist verpflichtet, für die Yacht / das Boot eine Haftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme i.d.H.v. mindestens 5 Millionen Euro abzuschließen und für die Dauer des Mietverhältnisses zu unterhalten. Die aktuelle Versicherungspolice ist dem Vermieter auf Verlangen vorzulegen, Änderungen hinsichtlich des Versicherers sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.

Der Mieter ist verpflichtet, während des Mietverhältnisses dem Vermieter unverzüglich und unaufgefordert jede Veränderung des Eigentums sowie die Rechte Dritter an der eingebrachten Yacht schriftlich anzuzeigen.

7. Haftung des Vermieters

Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Sach- und Personenschäden, die im Zusammenhang mit der Ein- bzw. Auslagerung des Lagergegenstands entstehen.

Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Schäden, die dem Lagergegenstand durch Dritte zugeführt werden, einschließlich Diebstahl, Einbruch oder sonstiger unerlaubter Handlungen.

Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch Feuer, Wasser und Sturm entstehen.

Schadenersatzansprüche des Mieters sind ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter oder seinen Gehilfen wird grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln nachgewiesen. Bei Haftung des Vermieters aufgrund einfacher Fahrlässigkeit ist ein Ersatzanspruch des Mieters, auf den zum Zeitpunkt des Schadenereignisses vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die während der Dauer des Mietverhältnisses an den eingebrachten Sachen durch höhere Gewalt, Naturgewalten, Aufruhr, Streik, Kriegsereignisse etc. eintreten.

8. Erfüllungsort / Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz des Vermieters.
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten ist deutsches Recht ausschließlich anzuwenden.